„Denkmalpflege und Denkmalschutz sind zentrale Bestandteile von Heimat. Es ist das kulturelle Erbe, es ist das Gedächtnis unseres Landes, das wir als heutige Generationen auch für die nachkommenden Generationen verfügbar halten, um aus der Vergangenheit für Gegenwart und Zukunft zu lernen.“ (Ina Scharrenbach, Ministerin für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung des Landes Nordrhein-Westfalen, Aufruf Denkmalförderprogramm 2024/25)
Als Untere Denkmalbehörde ist die Sennegemeinde Hövelhof zuständig für alle Belange des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege. Sie ist erster Ansprechpartner in Fragen denkmalrechtlicher Entscheidungen und trifft diese nach Anhörung des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe (LWL) als zuständiges Denkmalfachamt. Die Untere Denkmalbehörde der Sennegemeinde Hövelhof ist dem Amt 4 - Bauamt angegliedert. Übergeordnete Behörden sind der Kreis Paderborn als Obere Denkmalschutzbehörde und das für Denkmalschutz und Denkmalpflege zuständige Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung des Landes Nordrhein-Westfalen (MHKBD.NRW) als Oberste Denkmalbehörde.
Die Untere Denkmalbehörde der Gemeinde Hövelhof ist zuständig für mehr als 40 Bau- und Bodendenkmäler. Sie ist die erste Anlaufstelle für Bürgerinnen und Bürger bei Fragen im Zusammenhang mit dem Denkmalschutz und der Denkmalpflege kommunaler und privater Liegenschaften.
Die denkmalgeschützten Objekte der Sennegemeinde Hövelhof sind in der (digitalen) Denkmalliste eingetragen und können über den nachstehenden Link angezeigt werden.
Jeder Eigentümer oder Nutzer, der ein Baudenkmal oder ein ortsfestes Bodendenkmal beseitigen, verändern, an einen anderen Ort verbringen oder die bisherige Nutzung ändern möchte, muss zuvor die Erlaubnis (denkmalrechtliche Erlaubnis) beantragen. Die Erlaubnispflicht besteht auch für die Errichtung, Veränderung oder Beseitigung von Anlagen in der engeren Umgebung von Baudenkmalen oder ortsfesten Bodendenkmalen, wenn hierdurch das Erscheinungsbild des Denkmals beeinträchtigt wird. Gleiches gilt für die Beseitigung oder Veränderung von beweglichen Denkmalen.
Der Antrag auf Erteilung einer denkmalrechtlichen Erlaubnis kann über das Serviceportal der Gemeinde gestellt werden.
Die Untere Denkmalbehörde erteilt nach Anhörung des Denkmalfachamtes die erforderliche denkmalrechtliche Erlaubnis. Diese ist Voraussetzung für die Inanspruchnahme finanzieller Hilfen und steuerlicher Vorteile.
Private, kirchliche und kommunale Eigentümer können beim Land Nordrhein-Westfalen Fördergelder für die Pflege und den Erhalt ihrer Denkmäler beantragen. Die Höhe der Beteiligung richtet sich nach der Bedeutung und der Dringlichkeit des Falls.
Gefördert vom
Kommunen können Mittel für Denkmalförderprogramme zur Verfügung stellen. Gefördert werden daraus kleinere Maßnahmen von Bürgerinnen und Bürgern sowie Vereinen zum Erhalt, der Pflege und der Präsentation von Denkmälern.
Auf dieser Seite können Sie sich über aktuelle Förderaufrufe/Programmaufrufe der Sennegemeinde Hövelhof informieren.
Die Sennegemeinde Hövelhof hat für das Programmjahr 2025 einen Antrag auf Bewilligung von Pauschalmitteln eingereicht. Die Bewilligung ist ausstehend.
Sofern entsprechende Mittel zur Verfügung stehen, wird an dieser Stelle darüber informiert.
Die Frist zur Einreichung von Anträgen für das Programmjahr 2024 ist bereits abgelaufen.
Bitte wenden Sie sich mit Ihrem Anliegen zum Denkmalschutz sowie zur Denkmalförderung an den nebenstehenden Ansprechpartner. Die Untere Denkmalbehörde ist außerdem unter der E-Mail-Adresse dnkmlhvlhfd erreichbar.
Die Anträge sind schriftlich vor Maßnahmenbeginn bei der Unteren Denkmalbehörde einzureichen. Über den untenstehenden Link kann das Antragsformular online ausgefüllt und heruntergeladen werden. Anschließend ist der Antrag auszudrucken, eigenhändig zu unterschreiben und unter Beifügung entsprechender Kostenvoranschläge an die Untere Denkmalbehörde (Sennegemeinde Hövelhof, Untere Denkmalbehörde, Schloßstraße 14, 33161 Hövelhof) zu richten.
Nach Antragstellung und Prüfung der beabsichtigten Maßnahme erhält der Antragstellende von der Unteren Denkmalbehörde eine Inaussichtstellung einer Förderung zusammen mit der Genehmigung des vorzeitigen Maßnahmenbeginns.
Nach Durchführung der Maßnahme und Vorlage der Rechnungen durch den Antragstellenden entscheidet die Untere Denkmalbehörde über den Antrag, erlässt den Zuwendungsbescheid und zahlt die Zuwendung aus.
Die Inaussichtstellung einer Förderung und Genehmigung des vorzeitigen Maßnahmenbeginns begründen keinen Anspruch auf eine Förderung.