Die Sennegemeinde Hövelhof setzt sich zum Ziel ab dem 01.01.2020 die musikalische Ausbildung von Kindern und Jugendlichen zu fördern. Neben der Förderung von Ausbildungsangeboten an Schulen gewährt die Sennegemeinde Zuschüsse für Musikunterricht für Familien mit geringem Einkommen und wenn mehrere Kinder am Musikunterricht teilnehmen.
Diese Förderung gilt für Kinder im Sinne von § 32 des Einkommensteuergesetzes, welche an kostenpflichtigen musikalischen Ausbildungs-angeboten von niedergelassenen Musikschulen und selbstständigen Musiklehrerinnen und Musiklehrern teilnehmen.
Gefördert wird die Teilnahme an musikalischen Gruppen- und Einzelunterricht. Bei der Inanspruchnahme von Einzelunterricht beträgt die Grenze der förderfähigen Aufwendungen dem höchsten Betrag der Aufwendungen für Gruppenunterricht, der im Jahr vor der Inanspruchnahme berücksichtigt wurde.
Zuschussfähig sind marktübliche Unterrichts-entgelte orientiert an den Kurspreisen öffent-licher und privater Musikschulen der Umgebung.
Ein Zuschuss kann grundsätzlich nur für ein Unterrichtsfach gewährt werden. Für einen Zuschuss in einem weiteren Unterrichtsfach ist eine besondere musikalische Begabung des Schülers erforderlich.
Wenn gleichzeitig mehrere Kinder einer Familie an Unterrichtsangeboten teilnehmen, so beträgt der Zuschuss der Sennegemeinde Hövelhof
• für das 2. Kind 20 v.Hd. der Unterrichtskosten
• für das 3. Kind 40 v.Hd. der Unterrichtskosten
• für das 4. und jedes weitere Kind 60 v.Hd. der Unterrichtskosten.
Der Schüler, für den das höchste Entgelt zu zahlen ist, gilt als erstes Kind. Der Schüler mit dem zweithöchsten Entgelt gilt als zweites Kind (usw.).
Die Geschwisterermäßigung gilt nicht für vom Land geförderte Unterrichtsformen.
Empfänger nachfolgender Leistungen erhalten für die Teilnahme an Unterrichtsangeboten einen Zuschuss in Höhe der Unterrichtskosten abzüglich eines Eigenanteils von 10 €/Monat:
• Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes (SGB II),
• Hilfe zum Lebensunterhalt (SGB XII)
• Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz
• Leistungen nach dem Wohngeldgesetz
• Leistungen nach dem
Bundesausbildungsförderungsgesetz.
Die Berechtigung für den Zuschuss ist durch Vorlage entsprechender Unterlagen nachzuweisen. Der Zuschuss wird erst ab Antragstellung für die Dauer von 6 Monaten und nicht rückwirkend gewährt. Die aktuellen und neuen Nachweise sind unaufgefordert vorzulegen.
Die regelmäßige Teilnahme ist nachzuweisen. Als Nachweis gilt eine Bescheinigung des durchführenden Anbieters, die halbjährig vorzulegen ist. Bei mehrfach unentschuldigten Fehlen kann der Zuschuss eingestellt werden.