Im Gemeindegebiet Hövelhof gibt es den kommunalen Friedhof sowie die kirchlichen Friedhöfe in Espeln und Riege. Der kommunale Friedhof besteht aus dem alten Friedhofsteil an der Geha-/ Industriestraße / südlich der TWE-Linie und dem neuen Friedhofsteil zwischen Industriestraße und Bielefelder Straße / nördlich der TWE-Linie.
Auf dem gemeindlichen Friedhof sind Sarg- und Urnenbestattungen in pflegefreien Reihengrabstätten oder Wahlgrabstätten möglich. Weiterhin werden Urnenbestattungen auf einer Obstbaumwiese sowie unter Bäumen angeboten. Anonyme Grabstätten werden auf dem kommunalen Friedhof nicht angeboten.
Die Ruhefristen variieren je nach Bestattungsart:
Auf dem Friedhof können die Verstorbenen beigesetzt werden, die bei ihrem Ableben Einwohner der Sennegemeinde waren oder ein Recht auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte in der Sennegemeinde innehatten.
Bestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des Sterbefalls bei dem Friedhofsträger anzumelden und spätestens 2 Tage vor der beabsichtigten Bestattung oder Beisetzung zu erfolgen. Die Bestattung oder Beisetzung darf frühestens nach 24 Stunden erfolgen (Ausnahmen sind zulässig).
Alle verstorbenen Personen, die auf dem Friedhof bestattet werden sollen, sind spätestens 36 Stunden nach dem Tode der Leichenhalle zu überführen.
Baumgrabstätten bleiben naturbelassen. Das Betreten dieser Flächen ist nicht gestattet, Blumenschmuck darf im Bereich der Stele abgelegt werden, an der sich auch Bronzeplaketten der Verstorbenen befinden.
Bei den pflegefreien Reihengemeinschaftsgrabstätten (Erd-/ und Urnenbestattungen) erfolgt die Gestaltung und Pflege der Grabflächen durch den Friedhofsträger, ebenso das Aufbringen der Grabtafel. Bei diesen Grabstätten ist das Ablegen von Blumenschmuck, das Aufstellen von Grabvasen und/oder Kerzen ausschließlich auf den eigens dafür vorgesehenen Ablageflächen erlaubt.
Reihengräber sind bis spätestens 6 Monate nach der Beisetzung herzurichten.
Wahlgräber müssen bis spätestens 6 Monate nach dem Erwerb des Nutzungsrechtes bzw. der ersten Belegung hergerichtet werden.
Es besteht die Möglichkeit, eine Wahlgrabstätte in Feldern mit allgemeinen und mit besonderen Gestaltungsvorschriften (Bepflanzung und Grabmale) zu wählen. Bei Urnenwahlgräbern erfolgt die Beisetzung in Grabfeldern mit allgemeinen Gestaltungsrichtlinien.
Jede Grabstätte ist gärtnerisch so herzurichten und an die Umgebung anzupassen, dass der Friedhofszweck und die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtheit gewahrt werden. Bei Vernachlässigung der Grabpflege wird sich der Friedhofsträger mit dem Nutzungsberechtigten in Verbindung setzen.
Die nutzungsberechtigte Person hat verschiedene Möglichkeiten, ihrer Verpflichtung zur Pflege der Grabstätte nachzukommen:
Die Gemeinde bittet um Beachtung der Verhaltensregeln auf dem Friedhof:
Der Friedhofssatzung können detaillierte Informationen und Vorschriften entnommen werden. Themen sind zum Beispiel: