„Denkmalpflege und Denkmalschutz sind zentrale Bestandteile von Heimat. Es ist das kulturelle Erbe, es ist das Gedächtnis unseres Landes, das wir als heutige Generationen auch für die nachkommenden Generationen verfügbar halten, um aus der Vergangenheit für Gegenwart und Zukunft zu lernen.“ (Ina Scharrenbach, Ministerin für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung des Landes Nordrhein-Westfalen, Aufruf Denkmalförderprogramm 2024/25)
Als Untere Denkmalbehörde ist die Sennegemeinde Hövelhof zuständig für alle Belange des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege. Sie ist erster Ansprechpartner in Fragen denkmalrechtlicher Entscheidungen und trifft diese nach Anhörung des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe (LWL) als zuständiges Denkmalfachamt. Die Untere Denkmalbehörde der Sennegemeinde Hövelhof ist dem Amt 4 - Bauamt angegliedert. Übergeordnete Behörden sind der Kreis Paderborn als Obere Denkmalschutzbehörde und das für Denkmalschutz und Denkmalpflege zuständige Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung des Landes Nordrhein-Westfalen (MHKBD.NRW) als Oberste Denkmalbehörde.
Die Untere Denkmalbehörde der Gemeinde Hövelhof ist zuständig für mehr als 40 Bau- und Bodendenkmäler. Sie ist die erste Anlaufstelle für Bürgerinnen und Bürger bei Fragen im Zusammenhang mit dem Denkmalschutz und der Denkmalpflege kommunaler und privater Liegenschaften.
Die denkmalgeschützten Objekte der Sennegemeinde Hövelhof sind in der (digitalen) Denkmalliste eingetragen und können über den nachstehenden Link angezeigt werden.
Jeder Eigentümer oder Nutzer, der ein Baudenkmal oder ein ortsfestes Bodendenkmal beseitigen, verändern, an einen anderen Ort verbringen oder die bisherige Nutzung ändern möchte, muss zuvor die Erlaubnis (denkmalrechtliche Erlaubnis) beantragen. Die Erlaubnispflicht besteht auch für die Errichtung, Veränderung oder Beseitigung von Anlagen in der engeren Umgebung von Baudenkmalen oder ortsfesten Bodendenkmalen, wenn hierdurch das Erscheinungsbild des Denkmals beeinträchtigt wird. Gleiches gilt für die Beseitigung oder Veränderung von beweglichen Denkmalen.
Der Antrag auf Erteilung einer denkmalrechtlichen Erlaubnis kann über das Serviceportal der Gemeinde gestellt werden.
Die Untere Denkmalbehörde erteilt nach Anhörung des Denkmalfachamtes die erforderliche denkmalrechtliche Erlaubnis. Diese ist Voraussetzung für die Inanspruchnahme finanzieller Hilfen und steuerlicher Vorteile.
Private, kirchliche und kommunale Eigentümer können beim Land Nordrhein-Westfalen Fördergelder für die Pflege und den Erhalt ihrer Denkmäler beantragen. Die Höhe der Beteiligung richtet sich nach der Bedeutung und der Dringlichkeit des Falls.
Gefördert vom
Kommunen können Mittel für Denkmalförderprogramme zur Verfügung stellen. Gefördert werden daraus kleinere Maßnahmen von Bürgerinnen und Bürgern sowie Vereinen zum Erhalt, der Pflege und der Präsentation von Denkmälern.
Auf dieser Seite können Sie sich über aktuelle Förderaufrufe/Programmaufrufe der Sennegemeinde Hövelhof informieren.
Für das Jahr 2025 wurde der Sennegemeinde Hövelhof eine Zuwendung in Höhe von 5.000,00 Euro zur Förderung kleinerer Denkmalpflegemaßnahmen Dritter bewilligt. Die gewährten Landesmittel werden in gleicher Höhe mit eigenen kommunalen Mitteln verstärkt. Insgesamt stehen somit 10.000,00 Euro zur Verfügung. Der Fördersatz für Private beträgt bis zu 50 Prozent und für Kirchen bis zu 30 Prozent. Die pauschale Zuwendung darf nicht für Maßnahmen eingesetzt werden, die aus anderen Zuwendungen des Landes oder Bundes gefördert werden (keine Doppelförderung).
Der Antrag auf Gewährung einer Zuwendung ist schriftlich (ausgedruckt und eigenhändig unterschrieben) und unter Beifügung entsprechender Kostenvoranschläge vor Maßnahmenbeginn bei der Sennegemeinde Hövelhof, Untere Denkmalbehörde, Schloßstraße 14, 33161 Hövelhof einzureichen.
Nach Antragstellung und Prüfung der beabsichtigten Maßnahmen erhält der Antragsteller von der Kommune eine Inaussichtstellung einer Förderung zusammen mit der Genehmigung des vorzeitigen Maßnahmebeginns. Nach Durchführung der Maßnahme und Vorlage der Rechnungen durch den Antragsteller entscheidet die Kommune über den Antrag, erlässt den Zuwendungsbescheid und zahlt die Zuwendung aus. Die Inaussichtstellung einer Förderung und Genehmigung des vorzeitigen Maßnahmebeginns begründen keinen Anspruch auf eine Förderung.
Voraussetzungen für die Förderung sind unter anderem: