a) Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
nach dem 4. Kapitel SGB XII erhalten Personen, die a) ihre Regelaltersgrenze erreicht haben oder b) dauerhaft voll erwerbsgemindert sind und ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht aus Einkommen und Vermögen beschaffen können, diese Leistung.
Kinder und Eltern werden nicht zum Unterhalt herangezogen, sofern ihr jährliches Gesamt-einkommen 100.000 EUR nicht übersteigt.
Die Feststellung der dauerhaften vollen Erwerbsminderung erfolgt durch den Rententräger.
b) Hilfe zum Lebensunterhalt
nach dem 3. Kapitel SGB XII erhalten Personen, die ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht aus Ihrem Einkommen und Vermögen, beschaffen können und die a) keinen Anspruch auf Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung oder b) auf Grundsicherung für Arbeitssuchende (Arbeitslosengeld II durch das Jobcenter) haben, diese Leistungen.
Mögliche Anspruchsberechtigte sind z.B. voll erwerbsgeminderte Personen auf Zeit.
Die Feststellung der Erwerbsminderung erfolgt durch den Rententräger.
Kinder und Eltern werden im Rahmen ihrer Möglichkeiten zum Unterhalt herangezogen.
Der notwendige Lebensunterhalt umfasst insbesondere Ernährung, Unterkunft, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Heizung und persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens.
Die gewährten Hilfen sind in der Regel nicht zurückzuzahlen. In bestimmten Fällen kann aber auch eine Hilfegewährung in Form eines Darlehens in Frage kommen.
Erforderliche Unterlagen/mitzubringende Unterlagen