24.04.2020
16.00 Uhr - Neue Vorschriften zu persönlichen Verhaltenspflichten und zum Abstandsgebot sowie zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung.
Am heutigen Tag hat die Landesregierung die ab dem 27.04.2020 neu geltende Coronaschutzverordnung erlassen.
Diese enthält eine neue Vorschrift zu persönlichen Verhaltenspflichten und zum Abstandsgebot sowie zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung.
1. Persönliche Verhaltenspflicht und Abstandsgebot :
Jede Person wird ausdrücklich dazu verpflichtet, sich im öffentlichen Raum so zu verhalten, dass sie sich und andere keinen vermeidbaren Infektionsgefahren aussetzt: Was bislang von den Bürgerinnen und Bürgern als selbstverständlich erachtet wird, nämlich stets darauf zu achten, Abstand zueinander zu halten sowie eine verantwortungsbewusste Nies- und Hustetikette an den Tag zu legen, wird damit nun zur Pflicht.
Im öffentlichen Raum ist zu allen anderen Personen grundsätzlich ein Mindestabstand von 1,5 m einzuhalten. Eine Ausnahme gilt dabei für Verwandte in gerader Linie, Geschwister, Ehegatten, Lebenspartnerinnen und Lebenspartner und für Personen, die gemeinsam in einem Haushalt leben. Außerdem gilt der Mindestabstand nicht, wenn minderjährige und unterstützungsbedürftige Personen begleitet werden.
2. Mund-Nasen-Bedeckung
Mit einer Mund-Nase-Bedeckung ist eine textile Mund-Nase-Bedeckung zu verstehen – zum Beispiel eine Alltagsmaske, Schal oder Tuch.
In bestimmten Situation ist das Tragen einer solchen Bedeckung ab Montag Pflicht.
Diese Regelung wurde vom Land NRW geschaffen, da nach Experten-Auffassung auch das Tragen von Alltagsmasken dazu beitragen kann, das Infektionsrisiko zu reduzieren. Dabei dürfen die bislang geltenden Maßnahmen - Hygieneregeln und Gewährleistung eines Mindestabstandes - jedoch keinesfalls vernachlässigt werden.
Die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung gilt insbesondere
- in allen Verkaufsstellen und Handelsgeschäften, die nach der Schutzverordnung geöffnet sein dürfen,
- auf Wochenmärkten
- bei der Abholung von Speisen und Getränken innerhalb von gastronomischen Einrichtungen
- in den Verkaufs- und Ausstellungsräumen von Handwerkern und Dienstleistern
- bei der Erbringung von Handwerks- und Dienstleistungen, wenn ein Abstand von 1,5 m nicht eingehalten werden kann
- in Arztpraxen und ähnlichen Einrichtungen des Gesundheitswesens
- bei der Nutzung des ÖPNV
- in Taxen
Für Beschäftigte z. B. in Verkaufsstellen und Handelsgeschäften besteht die Möglichkeit, anderweitige Schutzmaßnahmen zu treffen, die gleich wirksam wie eine textile Mund-Nasen-Bedeckung sind (z. B. Abtrennung durch Glas, Plexiglas, o. ä.). In diesem Fall entfällt für die Beschäftigten die Pflicht, eine textile Mund-Nase-Bedeckung zu tragen.
Für Kinder gilt die Verpflichtung erst ab Schuleintrittsalter.
Ebenso gibt es Personen, die aus medizinischen Gründen keine Mund-Nase-Bedeckung tragen können. Für diese gilt die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung ebenfalls nicht.