22.06.2020
15:30 Uhr - Mit der geänderten CoronEinrVO hat das Land neue Bestimmungen für Auslandsreisen bekannt gegeben.
Auslandsreisen – Was bei Reisen ins Ausland bzw. einer Einreise aus dem Ausland zu beachten ist
Ab dem 22.06.2020 müssen Personen, die sich im Ausland in einem Risikogebiet aufgehalten haben und nach NRW einreisen, für 14 Tage in Quarantäne gehen.
Außerdem haben sie die Pflicht, unverzüglich das Gesundheitsamt zu kontaktieren und darauf hinzuweisen, dass sie sich in einem Risikogebiet aufgehalten haben. In dieser Zeit ist es auch nicht erlaubt, Besuch zu empfangen.
Diese Regelung gilt unabhängig davon, ob die Betroffenen Symptome an sich feststellen. Sobald das der Fall sein sollte, muss beim ersten Auftreten der Symptome zusätzlich unverzüglich das Gesundheitsamt informiert werden.
Ein Risikogebiet ist ein Staat oder eine Region außerhalb der Bundesrepublik Deutschland, für welche zum Zeitpunkt der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland ein erhöhtes Risiko für eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-Co-V-2 besteht. Die Einstufung als Risikogebiet erfolgt durch das Bundesministerium für Gesundheit, das Auswärtige Amt und das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat und wird durch das Robert –Koch- Institut veröffentlicht.
Zur Übersicht der Risikogebiete gelangen Sie hier.
Von dieser Regelung gibt es Ausnahmen:
Sofern z. B. durch ein ärztliches Attest nachgewiesen werden kann, dass keine Anhaltspunkte für eine Infektion mit dem Coronavirus bestehen, muss die Quarantäne nicht eingehalten werden. Das Attest ist in diesem Fall dem Gesundheitsamt vorzulegen und 14 Tage aufzubewahren.
Bestimmte Berufsgruppen können ebenfalls von der Quarantänebestimmung ausgenommen werden, wenn deren Tätigkeit für die Aufrechterhaltung unverzichtbarer, im Gesetz genauer bestimmten Bereiche zwingend notwendig ist. Doch auch für diese Personen gilt, dass sie verpflichtet sind, sich unverzüglich beim Gesundheitsamt zu melden müssen, wenn bei Ihnen Symptome auftreten.
Weitere Ausnahmeregelungen ergeben sich aus § 2 der Coronaeinreiseverordnung.
Bei der Beschäftigung von Arbeitskräften aus dem Ausland wie z. B. Saisonarbeitskräften müssen Arbeitgeber besondere Schutzmaßnahmen beachten und rechtzeitig vor Beginn der Arbeitsaufnahme mit dem Gesundheitsamt Kontakt aufnehmen.
Informationen rund um das Thema Reisen, die im Zusammenhang mit Corona stehen, können außerdem auf der Internetseite der Bundesregierung eingesehen werden:
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