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Aktuelle Informationen und Maßnahmen der Gemeinde Hövelhof im Zusammenhang mit dem Coronavirus

23.03.2020

Stand 16:30 Uhr - Neue Rechtsverordnung der Landesregierung NRW vom 22.03.2020

Bund und Länder haben sich am 22.03.2020 auf einheitliche Regeln für ganz Deutschland verständigt. Sie verzichten dabei auf eine bundesweite Ausgangssperre und setzen stattdessen auf ein umfangreiches Kontaktverbot. Die Landesregierung hat aufgrund der hohen Eilbedürftigkeit diese Beschlüsse bereits in einer Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Corona-Virus SARS-CoV-2 (CoronaSchVO) umgesetzt, in der u.a. das Kontaktverbot und weitere Maßnahmen zur Eindämmung der Corona-Virus-Pandemie geregelt sind. Die Rechtsverordnung ist am Montag, dem 23.03.2020 um 00.00 Uhr in Kraft getreten.

Etliche der geregelten Maßnahmen greifen Punkte auf, die bereits zuvor schon durch die Allgemeinverfügung der Sennegemeinde Hövelhof geregelt waren. Dies betrifft die Regelungen des § 1 CoronaSchVO (Reiserückkehrer aus Infektionsgebieten), § 2 CoronaSchVO (stationäre Gesundheits- und Pflegeeinrichtungen), § 3 CoronaSchVO (Freizeit-, Kultur-, Sport- und Vergnügungsstätten) und § 4 CoronaSchVO (Bibliotheken, Hochschulbibliotheken).


Wichtige Änderungen

In § 5 (Handel) werden im Vergleich zu der bisherigen Erlasslage detailliertere Vorgaben gemacht. So ist jetzt auch geregelt, dass unter bestimmten Voraussetzungen auch Floristen ihren Betrieb fortsetzen können. Gleichzeitig wird eine maximale Anzahl von gleichzeitig in den Geschäftslokalen anwesenden Kunden von einer Person pro 10 Quadratmetern der für Kundenzugänglichen Lokalfläche festgeschrieben.§ 5 Abs. 5 CoronaSchVO enthält jetzt eine ausdrückliche Regelung für Verkaufsstellen mit gemischtem Sortiment. Hier kommt es auf den Schwerpunkt des Sortiments an. Wenn die Waren der erlaubten Handelsbetriebe den Schwerpunkt des Sortiments bilden, ist der Betrieb der Verkaufsstelle insgesamt zulässig, andernfalls ist nur der Verkauf dieser Waren zulässig.


Neue Regelungen

Neu ist die Regelung in § 7 CoronaSchVO (Handwerk, Dienstleistungsgewerbe) zu den Dienstleistungen und Handwerksleistungen, bei denen ein Mindestabstand von 1,5 Metern zum Kunden nicht eingehalten werden kann. Insbesondere der Betrieb von Friseuren, Nagelstudios, Tätowierern und Massagesalons ist jetzt untersagt.

Ebenfalls neu geregelt ist § 9 CoronaSchVO (Gastronomie). Der Betrieb von Restaurants, Gaststätten, Imbissen, Mensen, Kantinen, Kneipen, Cafés u.a. gastronomischen Einrichtungen ist gemäß § 9 Abs. 1 CoronaSchVO untersagt. Gemäß § 9 Abs. 2 CoronaSchVO sind die Belieferungen mit Speisen und Getränken sowie der Außer-Haus-Verkauf durch Restaurants u.a. zulässig, wenn die zum Schutz vor Infektionen erforderlichen Abstände eingehalten werden. Der Verzehr ist allerdings in einem Umkreis von 50 Metern um die gastronomische Einrichtung untersagt. Sofern sich ein Betrieb für einen Außer-Haus-Verkauf entscheidet, appelliert die Gemeinde an die Betreiber, dass bei der Umsetzung der notwendigen Schutzmaßnahmen diese mit viel Verantwortungsbewusstsein gestaltet und umgesetzt werden.

Insbesondere ist zu berücksichtigen, dass wartende Kunden bei der Abholung genügend Abstand halten müssen.


Kontaktverbot

In § 12 CoronaSchVO ist das Kontaktverbot geregelt. Danach sind Zusammenkünfte und Ansammlungen in der Öffentlichkeit von mehr als zwei Personen untersagt. Ausgenommen sind:
1. Verwandte in gerader Linie,
2. Ehegatten, Lebenspartnerinnen und Lebenspartner sowie in häuslicher Gemeinschaft lebende Personen,
3. die Begleitung minderjähriger und unterstützungsbedürftiger Personen,
4. zwingend notwendige Zusammenkünfte aus geschäftlichen, beruflichen und dienstlichen sowie aus prüfungs- und betreuungsrelevanten Gründen,
5. bei der bestimmungsgemäßen Verwendung zulässiger Einrichtungen unvermeidlicher Ansammlungen (insbesondere bei der Nutzung des ÖPNV).

Alle bislang geltenden Allgemeinverfügungen wurden aufgehoben.

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